Die Immatrikulation in die Liste der Studenten der Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD St. Augustin erfolgt auf Antrag des Studienbewerbers. Durch die Immatrikulation wird der Studienbewerber Angehöriger der Hochschule.
(1) Voraussetzung für die Immatrikulation ist das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife an einer staatlichen oder staatlich anerkannten allgemein-bildenden höheren Schule in der Bundesrepublik Deutschland, eine gemäß § 3 bzw. § 4 gleichwertige Vorbildung oder eine andere, vom zuständigen Minister als gleichwertig anerkannte Vorbildung.
(2) Bei Priesteramtskandidaten ist eine Empfehlung des zuständigen kirchlichen Oberen erforderlich. Laientheologen bedürfen der Empfehlung eines Geistlichen.
(1) Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind, können – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Immatrikulationsordnung – als Studenten zugelassen werden, wenn sie:
1. ein deutsches Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife besitzen oder eine vom zuständigen Minister als gleichwertig anerkannte Vor-bildung haben, oder
2. ein Zeugnis erworben haben, das einem deutschen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife rechtlich gleichwertig ist, oder
3. ein ausländisches Zeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Hochschulstudium berechtigt und das einem deutschen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife im Wesentlichen gleichwertig ist.
(2) Studienbewerber, die ein Zeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Hochschulstudium berechtigt, aber einem deutschen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nicht gleichgestellt ist, können erst nach Bestehen der Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife zum Studium zugelassen werden. Die weiteren Einzelheiten richten sich nach den Bewertungsvorschlägen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(3) Ausländische Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor der Zulassung zum Studium den Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse zu erbringen. Gefordert wird im allgemeinen die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) gemäß der Rahmenordnung der Hochschulrektorenkonferenz vom 30. Mai 1995.
(1) Deutsche Studienbewerber, die:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach Erlangen der Vorbildung im Ausland erworben haben, oder
2. neben der deutschen eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder zur Zeit ihrer Vorbildung im Ausland besaßen, oder
3. ihren ständigen Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland haben oder zur Zeit ihrer Vorbildung im Ausland hatten,
(2) sind – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Immatrikulationsordnung – mit einem ausländischen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife zuzulassen, wenn dieses vom zuständigen Minister als einem deutschen Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannt worden ist. Im Übrigen gelten die durch Erlass der Kultusministerkonferenz vom 26. Januar 1996 verabschiedeten „Grundsätze für den Hochschulzugang von Studienbewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischen Bildungsnachweisen“ (in der Fassung vom 11. Oktober 2002).
(1) Der Antrag auf Immatrikulation ist vom Studienbewerber durch Ausfüllen eines Vordrucks innerhalb der festgesetzten Frist an den Rektor zu stellen. Die Fristen werden im Vorlesungsverzeichnis sowie durch Aushang bekannt gegeben und stellen Ausschlussfristen dar.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Geburtsurkunde,
2. Original und beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife (oder eines gleichwertigen Dokuments),
3. tabellarischer Lebenslauf,
4. vier Passbilder,
5. Krankenversicherungsbescheinigung (sie ist zu Beginn eines jeden Semesters neu zu erbringen),
6. gegebenenfalls Bescheinigung der zuvor besuchten wissenschaftlichen Hochschule oder Universität (Studienbuch, Exmatrikel, Prüfungs- und Seminarscheine),
7. gegebenenfalls Zeugnisse bestandener Ergänzungsprüfungen (Latinum, Graecum oder Examen in Bibelgriechisch und Hebraicum),
8. Empfehlungsschreiben des zuständigen kirchlichen Oberen bei Priesteramtskandidaten bzw. Empfehlungsschreiben eines Geistlichen bei Laientheologen,
9. das ausgefüllte Anmeldeformular,
10.gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits eine Modulteil- bzw. Modulabschlussprüfung oder die Magister- bzw. Diplomprüfung im Studiengang Katholische Theologie endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren im Diplom- bzw. Magisterstudiengang Katholische Theologie befindet.
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass ein Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 2, Nr. 2 bzw. 3 vorliegt, so hat der Studienbewerber auf Anforderung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bzw. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen.
(4) Fremdsprachlichen Zeugnissen und Bescheinigungen ist eine deutsche Übersetzung beizugeben, deren Richtigkeit durch die deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung oder von einem in der Bundesrepublik vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigt ist. Der Rektor kann andere Beglaubigungen und Übersetzungen in die deutsche Sprache zulassen. Auf Verlangen hat der Studienbewerber die Echtheit von Zeugnissen mit Legalisation durch die zuständige deutsche Vertretung nachzuweisen.
(5) Über den Antrag entscheidet der Rektor. Eine Ablehnung ist dem Studienbewerber schriftlich bekannt zu geben. Vor einer ablehnenden Entscheidung gemäß § 5 Abs. 2, Nr. 2 ist der Studienbewerber bzw. dessen Vormund zu hören.
(6) Gegen die Versagung der Immatrikulation kann der Studienbewerber beim Rektor Widerspruch einlegen. Bleibt es bei der Ablehnung, so werden die Gründe dafür schriftlich dargelegt.
(1) Mit der Immatrikulation erhält der Student das Studienbuch, den Studentenausweis der Hochschule und sonstige Bescheinigungen.
(2) Der Verlust des Studienbuchs oder des Studentenausweises ist dem Sekretariat unverzüglich anzuzeigen.
(3) Dem Sekretariat sind ferner unverzüglich alle Änderungen des Namens, des Familienstandes, der Semester- oder Heimatanschrift mitzuteilen.
(1) Auf Antrag kann der Rektor einen Studenten vom Studium beurlauben, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Die Beurlaubung wird in der Regel für die Dauer eines Semesters ausgesprochen. Sie kann jeweils für ein weiteres Semester verlängert werden, sofern weiterhin ein wichtiger Grund besteht.
(2) Als wichtige Gründe für eine Beurlaubung gelten insbesondere:
1. Krankheit (bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung),
2. Mutterschutz oder Elternzeit
(3) Der Antrag auf Beurlaubung ist zu Semesterbeginn schriftlich zu stellen. Beurlaubungen von Erstsemestern vor Aufnahme des Studiums sind nicht zulässig.
(1) Ein Student wird zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, wenn:
1. er dies beantragt, oder
2. ihm das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt worden ist, oder
3. er eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen sonstigen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat, oder
4. er gemäß § 28 Abs. 6 der Grundordnung aus der Hochschule entlassen wird.
(2) Im Übrigen kann ein Student exmatrikuliert werden, wenn:
1. er nach der Immatrikulation sein Studium nicht aufgenommen hat,
2. ein Versagungsgrund gemäß § 5 Abs. 2, Nr. 2 und 3 eintritt,
3. er die Rückmeldefrist ohne schwerwiegenden Grund um vier Wochen verstreichen lässt,
4. er die Belegfrist um vier Wochen verstreichen lässt und bis dahin an keiner Veranstaltung des jeweiligen Semesters teilgenommen hat,
5. er das Studium abbricht, ohne seine Exmatrikulation oder Beurlaubung beantragt zu haben.
(3) Über die Exmatrikulation gemäß Abs. 2 entscheidet der Rektor. Gegen die Exmatrikulation kann der Betroffene beim Rektor Widerspruch einlegen. Bleibt es bei der Exmatrikulation, so werden die Gründe schriftlich dargelegt.
(4) Bei der Exmatrikulation sind zusammen mit dem Exmatrikulationsantrag vorzulegen:
1. der Studentenausweis,
2. das Studienbuch,
3. eine Bescheinigung des Bibliotheksleiters, dass der Student alle aus der Hochschulbibliothek entliehenen Bücher und Zeitschriften zurückgegeben hat.
(5) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Hochschule.
Angelegenheiten der Studentenschaft, die nicht in die Kompetenz der Organe und Kommissionen der Hochschule fallen, werden von der Studentenkonferenz geregelt. Die Geschäftsordnung ist in der Satzung der Studentenkonferenz festgelegt.
Bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung hat der/die Studierende auf das Konto des AStA € 160,– zu überweisen (NRW-Ticket im Verkehrsverbund Rhein-Sieg [VRS] und ein geringer Betrag für die Studentenkasse). Das Semester-Ticket erlaubt die Benutzung aller Busse, Bahnen und zuschlagfreien Züge der Deutschen Bahn AG innerhalb von Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der Flughafenlinien 170/670. Ferner ist es ganztägig an allen Werktagen, Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gültig.
Die immatrikulierten Studierenden haben einen Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach den Vorschriften des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes (BAföG), wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Zuständig ist die Universität Bonn, in deren Auftrag das Studentenwerk Bonn die Funktion des Amts für Ausbildungsförderung wahrnimmt. Anträge sind dort unter Verwendung der amtlichen Formulare zu stellen, die dort ausliegen. Das Amt für Ausbildungsförderung befindet sich im Studentenhaus Bonn, Nassestraße 11, Telefon 02 28 / 73 71 71.
E-Mail: bafoeg@studentenwerk-bonn.de
Als Zweithörer/innen können vom Rektor auf schriftlichen Antrag hin Bewerber/innen zugelassen werden, die an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind.
Als Gasthörer/innen können vom Rektor auf schriftlichen Antrag hin Bewerber/innen zugelassen werden, die den Lehrveranstaltungen mit Verständnis zu folgen vermögen.
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